Der Abschuss hat einen Namen. Das Problem nicht.
GW999m: Ein Wolf darf sterben – aber welches Problem löst sein Abschuss?
Im Oberallgäu darf derzeit ein Wolf erlegt werden. In der öffentlichen Diskussion steht dabei immer wieder der seit Jahren nachgewiesene Wolfsrüde GW999m im Mittelpunkt. Doch die Allgemeinverfügung gibt nicht ihn persönlich zum Abschuss frei, sondern erlaubt die Erlegung eines Wolfs in einem großen Weidegebiet. Daraus ergibt sich die entscheidende Frage: Ob GW999m oder ein anderer Wolf getroffen wird – welches konkrete Problem löst der Abschuss eines einzelnen Tieres eigentlich?
Ein bekannter Name, eine unbestimmte Regelung
GW999m ist im Allgäu seit Jahren dokumentiert – deshalb bekommt die Abschussregelung durch ihn ein Gesicht. Rechtlich geht es aber nicht nur um ihn: Die Allgemeinverfügung begrenzt die Bejagung auf ein Exemplar Wolf innerhalb der gesamten Gebietskulisse; nach dem ersten Abschuss muss die Jagd beendet werden. Es könnte also GW999m treffen – es könnte aber auch ein anderer Wolf sein. Genau das macht die Regelung bemerkenswert.
Das Gelände bleibt, wie es ist
Die Begründung der Verfügung liegt vor allem im Gelände: Große Weideflächen gelten als nicht oder nicht zumutbar wolfsabweisend einzuzäunen. Selbst wenn tatsächlich GW999m erlegt würde, ändert das daran nichts – das Gelände wird dadurch nicht zäunbar, die Weidetiere bleiben auf den Alpen, die geografischen Bedingungen bleiben identisch. GW999m wäre weg, das Problem, mit dem sein Abschuss begründet wird, bliebe.
Und wenn es gar nicht GW999m ist?
Ein Jäger sieht im freigegebenen Gebiet einen Wolf – die Verfügung verlangt nicht, dass es GW999m sein muss. Trifft es einen anderen Wolf, wäre GW999m weiterhin im Gebiet, doch die zulässige Erlegung eines Wolfs wäre bereits erfolgt und die Jagd müsste eingestellt werden. Die Frage stellt sich dann umso deutlicher: Welches Problem wurde gelöst?
Und selbst wenn der getötete Wolf tatsächlich GW999m wäre: Das Gebiet wird dadurch nicht wolfsfrei. Andere Wölfe können durchwandern oder sich künftig etablieren – die Ausgangslage (nicht ausreichend zäunbares Gebiet + Weidetiere + Wolf) bliebe dieselbe.
Fast 70 Reviere, ein Tier
Das ausgewiesene Gebiet erstreckt sich über eine Vielzahl von Jagdrevieren, obwohl insgesamt nur ein Wolf erlegt werden darf. Die Verfügung sieht dafür eine Meldekette vor: Sobald ein Wolf getötet ist, muss die Jagd eingestellt werden. Offen bleibt die praktische Frage, was geschieht, wenn in zwei weit entfernten Revieren nahezu gleichzeitig je ein Wolf erlegt wird – etwa GW999m im einen, ein anderer Wolf im anderen. Das muss nicht passieren, ist bei einer auf ein einziges Tier begrenzten Regelung aber eine berechtigte Frage.
Und im nächsten Jahr?
Das Gelände, das 2026 als nicht ausreichend zäunbar gilt, wird 2027 vermutlich nicht plötzlich leichter einzuzäunen sein. Taucht dann wieder ein Wolf auf, könnte dieselbe Kette erneut greifen: nicht zäunbares Gebiet → Wolf → Abschuss. Aus einer zunächst auf ein Tier begrenzten Maßnahme könnte so ein wiederkehrendes Prinzip werden – jedes Jahr ein Wolf, während das eigentliche Problem unverändert bleibt.
Die eigentliche Frage
GW999m ist für diese Diskussion wichtig – nicht weil feststeht, dass er erschossen wird, sondern weil an einem bekannten Wolf sichtbar wird, wie die neue Regelung funktioniert: Ob ihn oder einen anderen Wolf trifft, das Gebiet bleibt anschließend genauso schwer zu schützen wie vorher.
Wir sind keine Rechtsexperten und behaupten nicht, dass die Allgemeinverfügung rechtswidrig ist. Unsere Frage ist einfacher:
Was soll nach dem Abschuss von GW999m oder einem anderen Wolf konkret anders sein als vorher?
Ein Wolf weniger im Gebiet – das stimmt zunächst. Aber ist das bereits die Lösung des Problems, oder nur eine kurzfristige Veränderung der Wolfszahl, während die Ursache, mit der der Abschuss begründet wird, bestehen bleibt?



