Grindi, die Vergrämung des Nationalparks und die Frage möglicher Tierquälerei

Beim Hornisgrinde-Wolf Grindi (GW2672m) erwägt der Nationalpark Schwarzwald verschiedene Formen der Vergrämung. Dazu wird auch ein sogenannter „Hard Release“ diskutiert. Entscheidend ist jedoch, was darunter im konkreten Fall verstanden wird: Soll der Wolf nach Fang und Freilassung gezielt starken aversiven Reizen ausgesetzt werden, stellt sich die Frage, wo Vergrämung endet und eine tierschutzrechtlich relevante Belastung des Tieres beginnt.

Kann die geplante Vergrämung von Grindi tierschutzrechtlich problematisch sein?

Urs Reif vom Nationalpark Schwarzwald wird im Südkurier mit dem Satz zitiert: „Wenn die Vergrämung verhindert wird, kann man sich ausrechnen, was das im Winter bedeutet.“

Die Vergrämung wird damit als Möglichkeit dargestellt, eine erneute Entnahme von Grindi zu verhindern.

Doch das darf nicht bedeuten, dass jede Maßnahme allein deshalb gerechtfertigt ist, weil die Alternative für den Wolf noch gravierender sein könnte.

Besonders genau muss deshalb betrachtet werden, was beim sogenannten „Hard Release“ im Fall von GW2672m tatsächlich vorgesehen ist.

Der Begriff selbst ist nicht eindeutig. In der Wildtierrehabilitation kann „Hard Release“ schlicht eine unmittelbare Freilassung ohne vorherige Gewöhnungsphase und weitere Unterstützung bezeichnen. Entscheidend für Grindi ist deshalb nicht der Begriff, sondern das konkrete Verfahren.

Soll seine Freilassung mit gezielt erzeugtem Stress, Lärm oder anderen aversiven Reizen verbunden werden, damit er anschließend größere Distanz zu Menschen hält, stellen sich grundlegende Fragen des Tierschutzes.

Welche Belastungen soll Grindi dabei konkret erfahren? Welche davon sind genehmigt? Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage beruht das Verfahren? Wo liegen die tierschutzrechtlichen Grenzen?

Hinzu kommt ein weiteres Problem: Selbst wenn starke negative Reize eingesetzt werden, ist nicht automatisch gewährleistet, dass der Wolf genau das lernt, was Menschen beabsichtigen.

Nach Fang, Narkose, Handling und Freilassung ist Grindi gleichzeitig mit zahlreichen Reizen konfrontiert. Er könnte eine negative Erfahrung mit Menschen verbinden – aber ebenso mit der Fangvorrichtung, der Box, einem bestimmten Ort, Gerüchen oder Geräuschen.

Deshalb muss auch beantwortet werden, wie eine Fehlverknüpfung ausgeschlossen oder zumindest erkannt werden soll.

Die entscheidende Frage lautet somit nicht, ob Grindi vergrämt oder geschützt werden soll. Eine Maßnahme, die mit dem Schutz des Wolfs vor einer erneuten Entnahme begründet wird, muss selbst tierschutzgerecht sein.

Bevor ein „Hard Release“ bei Grindi durchgeführt wird, sollte deshalb öffentlich nachvollziehbar sein, was genau geplant ist, welche Belastungen dabei bewusst erzeugt werden sollen und anhand welcher Kriterien anschließend festgestellt wird, ob die Maßnahme tatsächlich funktioniert hat.

Grindi und der „Hard Release“: Was bedeutet diese Form der Vergrämung?

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