Hornisgrinde-Wolf: Vergrämung – Chronologie Feb. bis Aug. 26

Vergrämung des Hornisgrinde-Wolfs: Was sich zwischen Februar und August 2026 verändert hat

Diese Seite dokumentiert die öffentlichen Stellungnahmen der Naturschutzinitiative e. V. (NI) zum Hornisgrinde-Wolf (GW2672m, „Grindi") im zeitlichen Verlauf – von der Abschussgenehmigung im Februar 2026 bis zu den aktuellen Mitteilungen zur geplanten Vergrämung im August 2026. Ziel ist eine sachliche Chronologie auf Basis der Primärquellen, nicht eine Bewertung der Motive der NI.

 

Februar 2026: Abschussgenehmigung und Klage

Am 23.01.2026 erteilte das damalige Umweltministerium eine Abschussgenehmigung für den Hornisgrinde-Wolf. Die NI reichte Klage dagegen ein. Zu den Argumenten gehörte unter anderem, dass Alternativen zur Tötung – insbesondere ein ernsthafter, professionell durchgeführter Vergrämungsversuch – nicht ausgeschöpft worden seien und dass das individuelle Verhalten des Tieres vom Gericht nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Der VGH Mannheim ließ den Abschuss im Februar 2026 dennoch zu. Die NI führt das Verfahren seither als Fortsetzungsfeststellungsklage fort und vertritt die Position, der Beschluss sei mit europäischem Recht nicht vereinbar, da er zu einer erheblichen Verschlechterung der lokalen Population führen würde.

21. August 2026: „Hornisgrinde-Wolf durch Vergrämung schützen"

Die NI begrüßt die angekündigte Vergrämung als Chance. Sie betont, dass Begegnungen mit Menschen den Erfolg der Maßnahme gefährden könnten, und bittet die Öffentlichkeit, den Wolf nicht gezielt aufzusuchen. Sie äußert Vertrauen in den Prozess, gestützt auf persönliche Gespräche mit dem Nationalpark, und verweist auf eine Zusammenarbeit zwischen Nationalpark und NI. Der wissenschaftliche Berater der NI, Wolfgang Epple, soll für die Experten-Gruppe des Nationalparks vorgeschlagen werden.

27. August 2026: „Aktuelle Information zum Hornisgrinde-Wolf"

Die Darstellung wird deutlich präziser und in mehreren Punkten enger gefasst:

  • Es werde sich nicht um „übliche" Vergrämungsmaßnahmen wie das Beschießen mit Gummigeschossen handeln.
  • Wissenschaftler, Wolfsexperten, der Nationalpark und die FVA werden im Vorfeld ein auf das individuelle Verhalten des Tieres abgestimmtes Konzept entwickeln – das Konzept liegt also noch nicht vor.
  • Die NI selbst sei dabei „nur beratend tätig".
  • Wörtlich: „Weitere Einzelheiten sind uns bisher nicht bekannt."
  • Die NI werde keine Maßnahmen unterstützen, die mit Tierwohl und Tierschutz nicht vereinbar sind, und kündigt eine erneute Klage an, falls es zu einer neuen Abschussgenehmigung kommen sollte.

Vergleich der beiden August-Mitteilungen

21. August

27. August

Rolle der NI

Zusammenarbeit mit dem Nationalpark betont

ausdrücklich „nur beratend"

Kenntnisstand zum Konzept

Vertrauen in laufenden Prozess

„Weitere Einzelheiten sind uns bisher nicht bekannt"

Status des Konzepts

wird begrüßt als Chance

explizit noch in Entwicklung („werden … entwickeln")

Tonfall

zustimmend, kooperativ

klärend, abgrenzend

Das lässt sich am ehesten als Präzisierung bzw. veränderte Darstellung der Informationslage beschreiben – nicht als Widerspruch im engeren Sinn. Innerhalb von sechs Tagen wurde die Formulierung spezifischer und der eigene Kenntnisstand deutlicher benannt.

Die eigentlich relevante Frage: Februar vs. August

Im Februar hatte die NI argumentiert, ein ernsthafter Vergrämungsversuch sei vor der Tötung nicht unternommen worden. Nun wird tatsächlich ein individuell abgestimmtes Vergrämungskonzept angekündigt. Sollte dieses später als gescheitert bewertet werden, verändert das möglicherweise die Tatsachengrundlage, auf der ein Gericht Erforderlichkeit und Alternativen bei einer erneuten Abschussgenehmigung prüfen würde – unabhängig davon, ob eine solche Genehmigung dann rechtmäßig wäre oder nicht.

Damit werden folgende, bislang unbeantwortete Fragen strukturell wichtig:

  1. Was genau umfasst die Vergrämung?
  2. Wer legt die Maßnahmen letztlich fest?
  3. Wann beginnt und endet sie?
  4. Welches beobachtbare Verhalten gilt als Erfolg?
  5. Was gilt als Scheitern?
  6. Wie viele Versuche sind vorgesehen?
  7. Über welchen Zeitraum wird das Verhalten bewertet?
  8. Wer wertet die Ergebnisse aus?
  9. Welche Nachweise werden dokumentiert?
  10. Werden diese Kriterien vor Beginn der Maßnahme festgelegt oder erst im Nachhinein?

Der letzte Punkt ist vermutlich der wichtigste: Ohne vorab definierte Kriterien ist die Aussage „Vergrämung gescheitert" nicht überprüfbar.

Quellen

  • Naturschutzinitiative e. V.: Aktuelle Information zum Hornisgrinde-Wolf, 27. August 2026
  • Naturschutzinitiative e. V.: Hornisgrinde-Wolf durch Vergrämung schützen, 21. August 2026
  • Naturschutzinitiative e. V.: Stellungnahme zur gerichtlichen Auseinandersetzung, Februar 2026

Diese Seite wird bei neuen offiziellen Mitteilungen aktualisiert.

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