Gentges, Grindi und der Hard Release: Wie weit darf die Vergrämung gehen?

Baden-Württembergs Ministerin Marion Gentges hat die politische Richtung beim Hornisgrinde-Wolf Grindi (GW2672m) klar formuliert: Noch einmal Vergrämung – wenn sie scheitert, steht am Ende möglicherweise die Entnahme.

Inzwischen wird im Zusammenhang mit Grindi jedoch auch ein sogenannter Hard Release diskutiert. Dabei soll der Wolf zunächst gefangen werden. Je nach konkreter Ausgestaltung können anschließend starke aversive Reize eingesetzt werden, um sein Verhalten zu verändern.

Damit verändert sich die Frage. Es geht nicht mehr nur darum, ob Grindi vergrämt werden soll, sondern wie weit diese Vergrämung gehen darf. Wenn Maßnahmen Schmerzen oder erhebliche Leiden verursachen könnten, stellt sich auch die Frage nach den Grenzen des Tierschutzrechts und möglicher Tierquälerei.

Und noch etwas ist ungeklärt: Wer hat den Hard Release für Grindi vorgeschlagen, wer entscheidet über seine Durchführung und wer trägt dafür die Verantwortung?

Gentges sagt Vergrämung vor Entnahme – aber wie weit darf die Vergrämung gehen?

Gentges hat die politische Konsequenz öffentlich formuliert:

„Man versucht es jetzt nochmal mit Vergrämungsmaßnahmen.“

Sollte dies nicht gelingen, stehe am Ende der Abschuss.

Das klingt zunächst einfach:

Vergrämung → Bewertung des Erfolgs → möglicherweise Entnahme.

Doch mit der Diskussion über einen Hard Release bekommt der Begriff „Vergrämung“ eine andere Dimension.

Der Schwarzwälder Bote berichtete unter Berufung auf die FVA über einen möglichen Ablauf nach erfolgreichem Fang, Narkose und Besenderung. Beim Aufwachen und der anschließenden Freilassung sollen aversive Reize eingesetzt werden, damit der Wolf die Situation negativ verknüpft.

Damit muss eine bislang abstrakte politische Forderung konkret werden:

Welche Maßnahmen umfasst die von Gentges geforderte Vergrämung tatsächlich?

Gehört der Hard Release dazu?

Und wenn dabei gezielt starke Belastungen oder Schmerzen verursacht werden sollten: Wo endet zulässige Vergrämung und wo beginnt eine tierschutzrechtlich problematische Behandlung des Tieres?

Wir haben diese Frage bereits im Zusammenhang mit § 17 TierSchG untersucht. Entscheidend ist dabei gerade nicht, jede Vergrämung pauschal als Tierquälerei zu bezeichnen. Entscheidend ist die konkrete Durchführung.

Genau deshalb muss bekannt sein, was mit Grindi tatsächlich geplant ist.

Wer hat den Hard Release für Grindi entschieden?

Hier wird die Sache erstaunlich unübersichtlich.

Der Nationalpark ist sichtbar beteiligt. Ranger sind im Gebiet unterwegs, Sichtungsmeldungen werden gesammelt und sollen nach Angaben des Nationalparks auch dabei helfen, Vergrämungsversuche zu planen.

Der Nationalpark entscheidet jedoch nicht allein über das Wolfsmanagement.

Die FVA erklärt, dass auf Grundlage ihrer fachlichen Bewertungen Entscheidungen über Maßnahmen wie Besenderung, Vergrämung oder Entnahme durch das zuständige Ministerium getroffen werden.

Der Nationalpark wiederum hatte im März ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für das landesweite Wolfsmanagement beim Umweltministerium liegt.

Und hier gibt es einen wichtigen dokumentierten Ausgangspunkt:

Nach dem Ende der damaligen Abschussgenehmigung beauftragte das Umweltministerium im März 2026 die FVA mit der Ausarbeitung aktualisierter Konzepte zur Vergrämung von GW2672m.

Damit kennen wir einen Teil der Kette:

Politik → Umweltministerium → FVA → Vergrämungskonzept.

Was wir bislang nicht ausreichend kennen, ist der nächste Teil.

Woher stammt die Idee des Hard Release?

Hat die FVA diese Methode vorgeschlagen?

Hat das Umweltministerium sie angeordnet oder genehmigt?

Welche Rolle spielt der Nationalpark?

Wer legt fest, welche aversiven Reize eingesetzt werden dürfen?

Und wer trägt die Verantwortung, wenn die tatsächliche Belastung des Tieres die vorher festgelegten Grenzen überschreitet?

Das sind keine theoretischen Fragen mehr, sobald eine derart intensive Methode tatsächlich vorbereitet wird.

Vor dem Hard Release steht allerdings ein anderes Problem: Man muss Grindi fangen

Bei der Diskussion über Hard Release kann leicht ein entscheidender Punkt verloren gehen:

Grindi muss zunächst gefangen werden.

Und genau daran sind die Behörden bisher gescheitert.

Nach Angaben des Umweltministeriums wurde seit Juli 2024 an 28 verschiedenen Standorten versucht, GW2672m mit Fußfallen zu fangen.

Einmal gelang es tatsächlich.

Grindi trat in eine Falle.

Aber er befreite sich wieder.

Das Ministerium erklärte anschließend selbst, dass Wölfe ausgesprochen lernfähig seien und ein Tier nach einer solchen Erfahrung normalerweise nicht erneut mit derselben Methode gefangen werde. Weitere Standorte und andere Lockstoffe brachten keinen Erfolg. Die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Fangs mit einer Fußfalle wurde schließlich als „sehr gering“ eingeschätzt.

Auch Versuche mit einem Narkosegewehr blieben erfolglos.

Noch im März 2026 erklärte das Umweltministerium, dass geprüft werden solle, ob die während der Entnahmephase gewonnenen Erkenntnisse bessere Vorhersagen über Grindis Aufenthalt und Verhalten ermöglichen könnten.

Damit kommen wir zu einer sehr einfachen Frage:

Was hat sich seit März verändert?

Gibt es neue Erkenntnisse über Grindis Bewegungen?

Gibt es eine neue Fangmethode?

Wird die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Fangs heute anders eingeschätzt?

Oder besteht weiterhin genau das Problem, das bereits die Besenderung verhindert hat?

Denn ohne erfolgreichen Fang gibt es keinen Hard Release.

Ein nicht durchgeführter Hard Release kann auch nicht „scheitern“

Dieser Unterschied könnte später entscheidend werden.

Wenn die politische Abfolge lautet:

Vergrämung → Scheitern → Entnahme,

muss vorher eindeutig definiert werden, was „Scheitern der Vergrämung“ überhaupt bedeutet.

Kann eine Vergrämungsmethode als gescheitert gelten, wenn Grindi gar nicht gefangen werden konnte?

Kann daraus anschließend eine Entnahme begründet werden?

Oder muss zwischen zwei vollkommen unterschiedlichen Situationen unterschieden werden?

Die Vergrämung wurde durchgeführt und hat Grindis Verhalten nicht verändert.

Oder:

Die geplante Vergrämung konnte überhaupt nicht durchgeführt werden, weil der Wolf nicht gefangen werden konnte.

Das ist ein fundamentaler Unterschied.

Drei Fragen müssen jetzt beantwortet werden

Die Diskussion um Grindi lässt sich deshalb inzwischen auf drei einfache Fragen reduzieren:

Wie weit soll die Vergrämung gehen?

Wenn Hard Release dazugehört, muss erklärt werden, welche Belastungen des Tieres vorgesehen sind und wo die tierschutzrechtlichen Grenzen liegen.

Wer trägt die Verantwortung?

Es muss nachvollziehbar werden, wer den Hard Release vorgeschlagen hat, wer ihn genehmigt, wer ihn durchführt und wer für die Einhaltung der Grenzen verantwortlich ist.

Und wie soll Grindi überhaupt gefangen werden?

Nach rund eineinhalb Jahren erfolgloser Fang- und Besenderungsversuche reicht es nicht, eine fangabhängige Methode anzukündigen. Es muss erklärt werden, was sich inzwischen konkret geändert hat.

Erst danach lässt sich überhaupt beurteilen, ob ein Hard Release bei Grindi realistisch, rechtlich vertretbar und erfolgversprechend ist.

Denn eines sollte nicht passieren:

Dass aus dem Scheitern, Grindi überhaupt zu fangen, irgendwann ein „Scheitern der Vergrämung“ wird – und daraus wiederum die nächste Entnahme begründet wird.

Grindi und der „Hard Release“: Was bedeutet diese Form der Vergrämung?

Grindi, die Vergrämung des Nationalparks und die Frage möglicher Tierquälerei

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