Grindi und der Hard Release: Können sich beteiligte Mitarbeiter wegen Tierquälerei strafbar machen?

Beim Hornisgrinde-Wolf Grindi (GW2672m) wird ein sogenannter „Hard Release“ als mögliche Form der Vergrämung diskutiert. Wenn Mitarbeiter des Nationalparks, der FVA oder beauftragte Personen dabei einem Wirbeltier bewusst Schmerzen oder erhebliche Leiden zufügen, stellt sich eine bislang kaum diskutierte Frage: Wo liegt die tierschutzrechtliche Grenze – und wer trägt die Verantwortung für die konkrete Durchführung?

 

Ist das „kleinere Übel“ automatisch erlaubt?

In der aktuellen Diskussion erscheint ein einfaches Argument: Eine harte Vergrämung sei das „kleinere Übel“, wenn die Alternative eine erneute Entnahme und damit der Tod des Wolfs wäre.

Tierschutzrechtlich ist die Sache jedoch komplexer.

§ 1 des Tierschutzgesetzes bestimmt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf.

§ 17 TierSchG stellt bestimmte Fälle erheblicher Schmerzen oder Leiden sogar unter Strafe.

Besonders interessant im Zusammenhang mit einer Vergrämung ist außerdem § 13 TierSchG. Dort geht es ausdrücklich um Vorrichtungen oder Stoffe zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren und die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden.

Damit entsteht eine zentrale Frage:

Reicht das Ziel, Grindi durch Vergrämung möglicherweise vor einer späteren Entnahme zu bewahren, als Rechtfertigung für jeden dabei eingesetzten aversiven Reiz?

Die Antwort kann nicht einfach „ja“ lauten.

Entscheidend wäre unter anderem, was beim sogenannten Hard Release tatsächlich gemacht werden soll, welche Belastungen entstehen, wie intensiv und lang sie sind, auf welcher Rechtsgrundlage das Verfahren durchgeführt wird und ob weniger belastende geeignete Mittel zur Verfügung stehen.

Erst wenn diese Punkte bekannt sind, lässt sich seriös beurteilen, ob überhaupt eine tierschutzrechtliche oder strafrechtliche Grenze überschritten werden könnte.

Was bedeutet das für die beteiligten Personen?

Auch hier sollte nicht vorweggenommen werden, dass Ranger, FVA-Mitarbeiter oder andere Beteiligte eine Straftat begehen würden.

Aber die Frage nach der persönlichen und institutionellen Verantwortung ist legitim.

Wer führt die Maßnahme durch?

Wer ordnet sie an?

Wer genehmigt sie?

Wer entscheidet, welche Belastung für Grindi noch zulässig ist?

Und wer beendet die Maßnahme, wenn die Belastung größer ausfällt als vorgesehen?

Gerade weil die Vergrämung mit dem Schutz Grindis begründet wird, sollte die tierschutzrechtliche Bewertung nicht erst nach ihrer Durchführung stattfinden.

Braucht der Hard Release eine unabhängige Beobachtung?

Daraus ergibt sich noch eine weitere Frage: Sollte eine derart umstrittene Maßnahme ausschließlich von den Institutionen dokumentiert werden, die sie planen und durchführen?

Eine unabhängige tierschutzfachliche Beobachtung könnte nachvollziehbar dokumentieren, was tatsächlich geschieht, welche Reaktionen beim Tier auftreten und ob vorher festgelegte Grenzen eingehalten werden.

Dabei muss es nicht zwingend PETA oder eine bestimmte Organisation sein. Entscheidend wäre die Unabhängigkeit und entsprechende fachliche Kompetenz.

Denn beim Hard Release von Grindi geht es inzwischen um mehr als die Frage, ob eine Vergrämung funktioniert.

Es geht auch darum, was Menschen einem geschützten Wildtier zufügen dürfen, um es vor einer späteren Tötung zu bewahren – und wer dafür die Verantwortung trägt.

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