GW999m oder ein anderer Wolf – wer darf im Oberallgäu erschossen werden?

Im Oberallgäu darf derzeit ein Wolf erlegt werden. In der öffentlichen Diskussion fällt dabei immer wieder der Name GW999m – jener Wolfsrüde, der seit Jahren im Allgäu und im Grenzgebiet zu Österreich nachgewiesen wird.

Doch ein Blick in die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Oberallgäu zeigt einen entscheidenden Unterschied: Zum Abschuss freigegeben wurde nicht GW999m. Erlegt werden darf ein Wolf. Damit stellt sich eine einfache Frage: Welcher Wolf wird eigentlich geschossen?

Die Allgemeinverfügung nennt keinen bestimmten Wolf

Die Allgemeinverfügung vom 20. August 2026 weist bestimmte Weidegebiete aus, in denen die Jagd auf den Wolf ausgeübt werden darf. Die zulässige Bejagung wird dabei ausdrücklich auf ein Exemplar innerhalb der gesamten Gebietskulisse begrenzt – eine individuelle Kennung wie GW999m findet sich darin nicht. Die Regelung ist also nicht an die Vorgeschichte oder das Verhalten eines bestimmten Tieres gebunden.

Auch ein vorheriger Nutztierriss muss laut Begründung nicht abgewartet werden: Das Landratsamt argumentiert ausdrücklich, dass nach Ausweisung eines Weidegebietes eine Bejagung möglich sein soll, bevor ein entsprechendes Rissereignis stattgefunden hat.

Damit verschiebt sich die bisher vertraute Logik:

Nicht mehr zwingend bestimmter Wolf → dokumentiertes Verhalten → Schaden → mögliche Entnahme,

sondern bestimmtes Gebiet → prognostiziertes Schadensrisiko → Abschuss eines Wolfs.

GW999m ist bekannt – aber ist er der Wolf, der getroffen wird?

GW999m ist kein unbekanntes Tier: Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat ihn über Jahre genetisch nachgewiesen, zuletzt am 28. April 2026 anhand einer Probe an einem gerissenen Wildtier im Oberallgäu. Dass er im Gebiet lebt, bedeutet aber nicht, dass jeder dort auftauchende Wolf GW999m sein muss – genau deshalb ist die Formulierung der Allgemeinverfügung bemerkenswert. Sie lautet nicht „GW999m darf erlegt werden“, sondern sinngemäß: Ein Wolf darf erlegt werden.

Was weiß man über das Tier vor dem Schuss?

Hier beginnt die entscheidende Frage: Ein Wolf taucht im ausgewiesenen Gebiet auf – welches Individuum ist es? Ist es GW999m oder ein durchwandernder Wolf? Woher stammt er, welcher genetischen Population ist er zuzuordnen, ist er dauerhaft ansässig, und welche Bedeutung hat er für die Population?

Diese Fragen lassen sich vor dem Abschuss nicht zwangsläufig beantworten. Die Identität eines Wolfs kann zwar per genetischer Untersuchung geklärt werden – genau so wurde auch GW999m wiederholt individualisiert –, doch das geschieht erst im Nachhinein. Es entsteht damit eine bemerkenswerte Reihenfolge:

Wolf wird gesehen → Wolf wird erlegt → Abschuss wird gemeldet → Tier wird untersucht → Identität kann festgestellt werden.

Die Behörde beschäftigt sich selbst mit dem Erhaltungszustand

Das ist deshalb relevant, weil die Allgemeinverfügung gleichzeitig ausführlich auf den Erhaltungszustand des Wolfs eingeht: Für die alpine biogeografische Region in Deutschland geht die Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Prüfung von einem ungünstigen Erhaltungszustand aus. Die Zahl der erlegbaren Wölfe wird deshalb auf ein Exemplar beschränkt; nach dem Abschuss soll die Jagd eingestellt und die Situation neu bewertet werden.

Daraus ergibt sich die weiterführende Frage: Wie kann vor dem Abschuss bewertet werden, welche Bedeutung gerade dieses Tier für den Erhaltungszustand hat, wenn seine Identität zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch gar nicht bekannt ist?

Wir behaupten damit nicht, dass die Allgemeinverfügung rechtswidrig ist – wir sind keine Juristen und können diese Frage nicht abschließend beantworten. Aber sie ergibt sich unmittelbar aus der Konstruktion der Regelung.

Die Frage ist größer als GW999m

In der öffentlichen Diskussion ist GW999m verständlicherweise zum Symbol geworden. Der entscheidende Punkt der Allgemeinverfügung liegt jedoch woanders: Nicht GW999m wurde individuell zur Entnahme bestimmt. Er könnte der Wolf sein, der erlegt wird – es könnte aber auch ein anderer sein.

Die Diskussion sollte deshalb nicht nur lauten: „Soll GW999m erschossen werden?“ Die grundlegendere Frage lautet:

Wenn ein Wolf geschossen werden darf, bevor feststeht, welches Individuum es ist – welche Informationen liegen der Entscheidung über genau dieses Tier vor dem Abschuss tatsächlich zugrunde?

Diese Frage betrifft nicht nur GW999m, sondern das Prinzip der neuen Form der Wolfsbejagung.

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