Grindi: Was das Hessen-Urteil für den Hornisgrinde-Wolf bedeutet

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat am 28. September 2026 entschieden, dass die behördliche Zulassung zur Entnahme von vier juvenilen Wölfen und die Begrenzung des Jagdgebiets auf den Lahn-Dill-Kreis rechtlich nicht zu beanstanden sind. Entscheidend ist dabei auch der günstige Erhaltungszustand des Wolfs: Das Regierungspräsidium durfte sich bei seiner Bewertung maßgeblich auf den nationalen FFH-Bericht 2025 stützen.

 

Für den Hornisgrinde-Wolf Grindi (GW2672m) bedeutet diese Entscheidung zunächst keine neue Abschussfreigabe. Sein Fall in Baden-Württemberg muss weiterhin eigenständig beurteilt werden.

Trotzdem ist Hessen für Grindi relevant: Die Entscheidung zeigt, dass sich der rechtliche Rahmen des Wolfsmanagements verändert. Ein Obergericht akzeptiert eine konkrete letale Entnahme unter Berufung auf den günstigen Erhaltungszustand und die regionalen Verhältnisse.

Was wir jetzt bei Grindi beobachten müssen

Bei Grindi bleiben drei Ebenen entscheidend: sein tatsächlich dokumentiertes Verhalten, die Entscheidungen der Behörden in Baden-Württemberg und die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zum Wolf.

Das Hessen-Urteil entscheidet nicht über Grindi. Aber es verändert den rechtlichen Hintergrund, vor dem eine zukünftige Entscheidung über GW2672m beurteilt werden müsste.

Wie die Situation beim Greifensteiner Rudel aussieht und welche Erfahrungen aus der bisherigen Entnahmephase bei Grindi für eine verantwortungsvolle Beobachtung relevant sind:

Greifensteiner Wölfe im Lahn-Dill-Kreis: beobachten, ohne die Jagd zu stören

Die zugrunde liegende Gerichtsentscheidung:

Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Entnahme von vier Jungwölfen im Lahn-Dill-Kreis ist zulässig

Greifensteiner Wölfe im Lahn-Dill-Kreis: Beobachten, ohne die Jagd zu stören

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