
Greifensteiner Wölfe: Wer ist für die Entnahme verantwortlich?
Stand: 29.09.2026
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat am 28. September 2026 die Beschwerden dreier Umwelt- und Naturschutzvereinigungen zurückgewiesen. Die vorgesehene Entnahme juveniler Wölfe und die Beschränkung auf den Lahn-Dill-Kreis wurden im Beschwerdeverfahren rechtlich nicht beanstandet. Die Beschlüsse sind im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Wichtig ist der Stand am 29. September 2026: Auf der Internetseite der Oberen Jagdbehörde steht weiterhin „Wolfsmanagement – Bejagung derzeit ausgesetzt“. Dort wird noch auf die inzwischen entschiedenen VGH-Verfahren verwiesen. Aus der veröffentlichten Seite ergibt sich damit derzeit noch nicht, wann die Entnahme praktisch wieder aufgenommen wird.
Originalentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
Nach dem Urteil beginnt die entscheidende Frage: Wer handelt – und wer kontrolliert?
Zuständige Behörde ist das Regierungspräsidium Kassel als Obere Jagdbehörde. Der Managementplan hatte ursprünglich den Abschuss von vier juvenilen Wölfen vorgesehen. Zwei Totfunde aus dem Territorium des Greifensteiner Rudels wurden angerechnet, sodass sich die Freigabe bei Erlass des Plans effektiv auf zwei juvenile Wölfe reduzierte.
Ein Jagdausübungsberechtigter muss vor einem Abschuss prüfen, ob die Quote bereits erfüllt ist. Ein erlegter Wolf muss unverzüglich gemeldet und für Untersuchung und genetische Probennahme zugänglich gemacht werden. Diese erfolgen durch oder in Abstimmung mit dem Wolfszentrum Hessen.
Damit wissen wir, wie ein Abschuss anschließend kontrolliert werden soll. Aus den veröffentlichten Unterlagen ergeben sich für uns aber noch nicht eindeutig Antworten auf Fragen wie: Wer führt die Entnahme konkret durch? Gibt es besondere Anforderungen an die ausführenden Personen? Ist beim Abschuss selbst eine behördliche oder unabhängige Kontrolle vorgesehen? Und welches Verfahren greift, wenn nach der Untersuchung festgestellt würde, dass ein nicht von der Freigabe erfasstes Tier getötet wurde?
Auch die FFH-Richtlinie bleibt Teil des rechtlichen Rahmens. Der VGH verweist ausdrücklich auf den nationalen FFH-Bericht 2025 nach Art. 17 FFH-Richtlinie und akzeptierte, dass das Regierungspräsidium diesen für seine Bewertung des günstigen Erhaltungszustands maßgeblich heranzog.
Das sind zunächst offene Governance-Fragen, keine Vorwürfe. Nach der gerichtlichen Entscheidung geht es deshalb nicht nur darum, ob Wölfe entnommen werden dürfen, sondern auch darum, wie die Entscheidung umgesetzt, dokumentiert und kontrolliert wird.
Unsere bisherige Dokumentation
Die Hintergründe zum Rudel, Urteil und zur Entnahme haben wir auf unserer Übersichtsseite zusammengeführt:
Greifensteiner Wölfe: Urteil, Entnahme und Beobachtung
Zur Frage, wie Beobachtung möglich ist, ohne eine Jagd gezielt zu behindern:
Greifensteiner Wölfe beobachten, ohne die Jagd zu stören
Unsere Erfahrungen mit legaler Präsenz und Dokumentation:
Laufen für die Greifensteiner Wölfe: Präsenz statt Militanz
Und zur Frage, welche Bedeutung die hessische Entscheidung für den Hornisgrinde-Wolf Grindi (GW2672m) hat:
Grindi: Was bedeutet das Hessen-Urteil?
Stand 29.09.2026 bleibt damit eine zentrale Frage offen: Wann und in welcher konkreten organisatorischen Form wird die Entnahme nach der Entscheidung des VGH tatsächlich umgesetzt?